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Satzung

 

Kapitel

Satzung                                                  

Geschäftsordnung                                   

Finanz- und Beitragsordnung                 

Wahlordnung                                            

Schiedsordnung                                      

 

für die Partei

Demokratische Reform

- für mehr Gerechtigkeit -

 

vorläufiger Sitz der Partei :

Demokratische Reform
- für mehr Gerechtigkeit -
   <Platz für Adresse>

 

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteigesetz) vom 24. Juli 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. IS. 149)

Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des oben aufgeführten Parteigesetzes und zukünftig in der jeweils neuesten Fassung.

Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung und die Schiedsordnung sind ab September 1997 für alle Mitglieder der Partei
Demokratische Reform verbindlich und vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeswahlleiter zu diesem Termin in Kraft getreten.

Unterschriften des Bundesvorstandes:

Unterschrift: ......................................

Unterschrift: ......................................

Unterschrift: ......................................

Ort:.....................................................Datum:................................

 

Kapitel I

Bundessatzung

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeit und Zweck

1.1. Die Partei trägt den Namen: Demokratische Reform
mit dem Untertitel: - für mehr Gerechtigkeit -

1.2. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: DR
(ebenfalls für die nachfolgenden Ausführungen)

1.3. Der Sitz der Partei ist: siehe Seite 1.

1.4. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland und die entsprechenden europäischen und weltweiten Gremien die mit deutschen Politikern besetzt werden.

1.5. Die Partei hat den Zweck, die Demokratie in der Bundesrepublik zu schützen und zu verwirklichen.

1.6. An Wahlen zu deutschen und europäischen Parlamenten mit eigenen Kandidaten teilnehmen

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied in der DR kann werden und sein, wer:

das 18. Lebensjahr vollendet hat

unter 18 Jahre ist als Jugendmitglied ohne volles Stimmrecht

sich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet

im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechtes ist

die Zielsetzungen (des Parteiprogramm der DR) unterstützt und danach handelt.

2.2 Aufnahmeanträge werden beim zuständigen Landesverband gestellt. Der Vorstand prüft, ob Einwände vorliegen.
Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Unterschriften des zuständigen Vorstandes geleistet sind.

2.3 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

2.4 Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Landesverband zu erklären ist

durch Tod

durch Ausschluss aufgrund einer Entscheidung des nach der Schiedsordnung zuständigen Schiedsgerichtes. Die Einzelheiten zum Ausschlussverfahren sind in der Schiedsgerichtsordnung enthalten.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1 Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der Satzung an der politischen Willensbildung innerhalb und außerhalb der Partei teilzunehmen.

3.2 Die Mitglieder verpflichten sich:

auf Verlangen  ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen

jederzeit für die Partei DR zu werben und ihre politische Arbeit zu unterstützen

eine Aufnahmegebühr und regelmäßige Beiträge zu entrichten. Die Einzelheiten zu den Gebühren und Beiträgen werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

alle Veränderungen der persönlichen Daten zu melden

die Satzung der Partei DR zu beachten.

3.3 Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es über drei Monate mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist. Nach weiteren drei Monaten erlischt seine Mitgliedschaft mit allen Funktionen.

3.4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder werden durch die Schiedsordnung geregelt.

B.

Parteigliederungen

§ 4 Parteigliederungen

4.1 Die Partei gliedert sich in:

Bundesverband

Landesverbände

Bezirksverbände

Kreis- und Ortsverbände

4.2 Die Bundespartei kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen und eine eigene Jugendorganisation innerhalb der Bundespartei zulassen und außerhalb der Partei unabhängige Arbeits- und Themenkommissionen und Freundeskreise bilden, die jedoch keine Gliederungen der Partei DR sind.

§ 5 Die Bundespartei

Die Organe der Bundespartei sind:

die Mitgliederversammlung

der Bundesvorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung (Parteitag)

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei DR

6.2 Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Bundesvorstand schriftlich einberufen. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Bundesvorstand mit Drittelmehrheit seiner Stimmen und/oder ein Drittel aller Landesverbände dies fordern.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Bundesvorstandes,

Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,

Erteilung der Entlastung,

Wahl des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl,

Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern,

Wahl des Bundesschiedsgerichts mit mindestens drei Mitgliedern,

Änderungen der Bundesfinanz- und Beitragsordnung,

Entscheidung über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere Satzung, Parteiprogramm, Bundesschiedsordnung, Bundeswahlordnung, Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien oder Organisationen, Vermögensverwaltung,

Aufstellung einer gemeinsamen Liste zur Europawahl.
Wahl der Bewerber (innen) und Ersatzbewerber( innen) für die gemeinsame Liste in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber (innen).
Bewerber (innen) müssen bei der geheimen Abstimmung nicht anwesend sein. Ihre Zustimmung zur Bewerbung muss dann jedoch dem Tagungspräsidium entweder schriftlich vorliegen der mündlich gegeben sein und schriftlich nachgereicht werden.

Beratung von Anträgen

Bestimmung von Ort; Zeitpunkt und Modalitäten der nächsten Mitgliederversammlung und ob - bei entsprechender Mitgliederanzahl auf Bundesebene - die Vollversammlung in eine Delegiertenversammlung gewandelt werden kann oder muss.

§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung

Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung und Verschmelzung bzw. Verbindung mit anderen politischen Parteien oder Organisationen müssen spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand mitgeteilt und von diesem bestätigt werden.

Der Bundesvorstand ist berechtigt, bei zwingenden Gründen eigene Änderungsanträge auf der Mitgliederversammlung kurzfristig zu stellen. Diese sind den Mitgliedern und dem Präsidium vor Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 66% der anwesenden Mitglieder. Zu einem Auflösungsbeschluss muss das Votum in einer Urabstimmung unter den Mitgliedern eingeholt werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder/Delegierte anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung nach einer Stunde erneut einberufen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind in der Bundesgeschäftsordnung enthalten.

§ 9 Der Bundesvorstand

9.1 Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium (a bis d) und bis zu 16 Beisitzern (e):

a) der/dem 1. Bundesvorsitzenden

b) der/dem 2. und 3. Bundesvorsitzenden die/der gleichzeitig stellvertretende (r) Bundesvorsitzende (r) ist.

c) dem/der Bundesschatzmeister (in)

d) dem/der Schriftführer (in)

e) jeweils einem Mitglied aus dem Vorstand der Landesverbände

9.2 Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl gewählt.

9.3 Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind insbesondere:

Leitung der Bundespartei und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Bildung erforderlicher Bundesarbeitskreise (die Einzelheiten hierzu sind in der Bundesgeschäftsordnung enthalten)

Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu Volksvertretungen

Erstellung eines Tätigkeits- und Finanzberichts.

9.4 Der Bundesvorstand hat das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei jederzeit zu kontrollieren, an allen Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen und gehört zu werden.

9.5 Der Bundesvorsitzende hat die Weisungs- und Richtlinienkompetenz für alle Gliederungen der Partei. Er hat zu wichtigen politischen Themen die Meinung der Parteimitglieder mündlich oder schriftlich einzuholen. In gleicher Weise haben sich die Vorsitzenden der nach geordneten Verbände zu verhalten, um mehr innerparteiliche Demokratie zu verwirklichen.

§ 10 Sitzungen

Bundesvorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahre statt. Sie sind unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Außerordentliche Sitzungen des Bundesvorstandes sind auf Verlangen von mindestens 30 % seiner Stimmen - einzuberufen.

C.

Landesverband und Gliederungen

§ 11 Name Sitz und Zweck

Die DR Parteimitglieder eines Bundeslandes bilden als Gebietsverband der Partei DR den Landesverband. Er führt den Namen: DR-Landesverband (und Bundeslandbezeichnung).
Die Bezirks-/Kreisverbände führen dementsprechende Namen.

Der Sitz des Landesverbandes ist vom Vorstand festzulegen. Für den Sitz ist eine Geschäftsstelle mit Postfach einzurichten.

Der Tätigkeitsbereich des Landesverbandes erstreckt sich auf das Land (Bezeichnung) und wird von den in seinem Bereich wohnhaften Mitgliedern gebildet. Er bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung, bezogen auf den Landesverband (Bezeichnung).

§ 12 Gliederung

Der Landesverband gliedert sich in:

Regierungsbezirksverbände

Kreis- und Ortsverbände

§ 13 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes

der Landesvorstand

§ 14 Die Mitgliederversammlung des Landes

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Landesvorstand oder die nach geordneten Verbände mit min. 30 % seiner Stimmen fordern.

Die Mitgliederversammlung des Landes hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Finanzprüfer

c) Entlastung des Landesvorstandes

d) Wahl des Landesvorstandes

e) Wahl des Landesschiedsgerichtes entsprechend der Bundesschiedsordnung

f) Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern

g) Annahme und Änderung der Landesgeschäftsordnung sowie der Ergänzungen zur Bundesfinanz- und Beitragsordnung auf Landesverbandsebene

h) Annahme und Änderung der Landessatzung im Einverständnis der Bundespartei sowie Anträge zur Satzung und zum Parteiprogramm

Aufstellung der Landesliste der Kandidaten für die Landtags und Bundestagswahlen

Beschlussfassung über die Abhaltung der nächsten ordentlichen Mitgliedervollversammlung des Landesverbandes (bei entsprechender Mitgliederanzahl eine Delegiertenversammlung).

§ 15 Der Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus dem Präsidium (a bis d) und den Beisitzern (e) :

a) der/dem 1. Vorsitzende (n)

b) der/dem 2. und 3. Vorsitzenden die/der gleichzeitig stellvertretende (r) Landesvorsitzende (r) ist

c) dem/der Landesschatzmeister (in)

d) dem/der Schriftführer (in)

e) jeweils einem Vorstandsmitglied der Bezirks- oder Kreisverbände

Der Landesvorstand hat das Recht, alle Gliederungen der Landespartei jederzeit zu kontrollieren, an allen Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen und gehört zu werden.

Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:

a) Die Führung der Politik und die Stellungnahme zu politischen Fragen der Partei DR im Landesbereich

b) die Wahlkampfführung

c) die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten für Volksvertretungen

d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sofern sie nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen, Richtlinien und Satzung der Bundespartei stehen

e) der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nach geordneten Verbände teilnehmen. Sie sind zu hören.

Sitzungen des Landesvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Diese werden vom Vorstand einberufen und vom Landesvorsitzenden geleitet. Eine Sitzung des Landesvorstandes erfolgt auch dann, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Stimmenübertragung ist unzulässig.

Der Landesvorstand hat Richtlinien und Weisungsrecht und das Recht, alle Gliederungen des Landesverbandes jederzeit zu kontrollieren.

Die Landesverbände haben dem Bundesvorstand jährlich oder auf Verlangen Berichte über die Tätigkeit zu erstatten.

§ 16 Der Bezirks-/Kreis- und Ortsverband (nachfolgend BKO genannt)

Die BKO- Verbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit den entsprechenden Wahlkreisen zu gründen.

Jeder BKO- Verband besteht aus den in seinem Bereich wohnhaften Mitgliedern.

Zur Gründung sind jeweils mindestens 3 Mitglieder notwendig. Die Gründung muss von einem Mitglied des Landesvorstandes geleitet werden.

Zur Auflösung eines BKO- Verbandes bedarf es der Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung unter entsprechender Beachtung der Bundessatzung.

Die Aufgaben der BKO- Verbände sind:

a) die Zuständigkeit für alle politischen und organisatorischen Fragen in seinem Bereich

b) die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten

c) Wahlkämpfe nach Beratung und Abstimmung mit dem Vorstand des Landesverbandes und erforderlichenfalls mit dem Bundesvorstand durchzuführen.

Die Organe der BKO- Verbände sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 17 Die Mitgliederversammlung des BKO- Verbandes

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie besteht aus den im Verband wohnenden Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden. wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder gefordert wird

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Erteilung der Entlastung

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl von zwei Kassenprüfern

f) die Auswahl und die Wahl der Kandidaten für die jeweiligen Wahlen im zuständigen Gebiet.

g) Die Wahl der Direktkandidaten für die Volksvertretungen.

h) Beratungen und Entscheidungen zur Geschäftsordnung

i) Beratung und Entscheidung über Anträge an übergeordnete Parteiorgane

j) Behandlung politischer Fragen

§ 18 Der Vorstand

Der Vorstand eines BKO- Verbandes besteht aus min. drei Personen. Im Regelfall aus:

a) der/ dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. und 3. Vorsitzenden die/der gleichzeitig Stellvertretende (r) sind

c) dem/der Schriftführer (in)

d) dem/der Schatzmeister (in)

e) bis zu drei Beisitzern.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, sofern diese
nicht gegen Beschlüsse, Satzung oder Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane verstoßen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) den Haushaltsplan aufzustellen

b) die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen

c) die Mitglieder an der politischen Willensbildung zu beteiligen und regelmäßig zu informieren

Befragungen der Bürger zu vorgegebenen oder aktuellen Themen durchzuführen und die Ergebnisse oder die Wünsche der Bürger an die übergeordneten Parteigliederungen berichten.

Die Direktkandidaten für die Bundestagswahl vorzuschlagen.

die Kandidaten für die Kommunal- und Parlamentswahlen vorzuschlagen.

§ 19 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen werden im einzelnen inhaltlich und verfahrensgemäß durch die Schiedsordnung geregelt.

D. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vertretung

Der Landesverband, und die nach geordneten Verbände werden außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter vertreten (§ 26 BGB und 710 BGB).

§ 21 Geschäftsführung

Der Landesvorsitzende und die Vorsitzende der nach geordneten Verbände können zu Rechtsgeschäften ermächtigt werden, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

§ 22 Geschäftsordnung

Die Organe des Landesverbandes und der nach geordneten Verbände können sich, im Rahmen der Satzung und der Bundesgeschäftsordnung, ergänzend eigene Geschäftsordnungen geben.

§ 23 Finanz-, Beitrags- und Wahlordnung

Der Landesverband und die nach geordneten Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich ergänzende Bestimmungen bzw. Regelungen treffen, die nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Satzungsrecht stehen dürfen.

§ 24 Auflösung von Verbänden

Eine Auflösung des Landesverbandes kann nur im Einverständnis mit der Bundespartei und durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Landesverbandes erfolgen. Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder des Landesverbandes herbei.

Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines nach geordneten Verbandes.

§ 25 Haftung

Die/der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, ist die/der 2. oder 3. Vorsitzende sein Vertreter.

Die Vorsitzenden haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die persönliche Haftung der Parteimitglieder. Die Haftung der Parteimitglieder für Verschulden des Vorstandes ist ebenso ausgeschlossen.
Vorstehendes gilt entsprechend für alle Verbände und Gliederungen.

Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei, der Landesverband oder Kreisverbände für Rechtsverbindlichkeiten eines nach geordneten Verbandes nur, wenn sie dem Parteigeschäft zugestimmt haben.

E.

Übergangsbestimmungen in der Aufbauphase

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die organisatorische Aufbauphase der Partei, die auf dem zweiten ordentlichen Bundesparteitag der Partei DR endet, wenn nicht über eine Verlängerung beschlossen wird.

§ 26 Gründung von Unterverbänden

Die/der Bundesvorsitzende ist berechtigt, zur Gründung von Unterverbänden eine/n Vorsitzende/n kommissarisch zu ernennen und mit der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes zu beauftragen. Mit der Wahl des Vorstandes ist der Unterverband gegründet. Eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht. Der kommissarische Vorsitzende ist zu Rechtsgeschäften nicht ermächtigt.

Das Amt des kommissarischen Vorsitzenden endet entweder durch Enthebung durch den Bundesvorsitzenden oder durch die Wahl eines Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Im letzteren Fall bedarf es keiner Enthebung durch den Bundesvorsitzenden.

Die Gründung eines Gebietsverbandes kann auch durch eine Mitgliederversammlung im Beisein eines Mitgliedes des Bundes- oder Landesvorstandes beschlossen werden. Der Beschluss ist zu protokollieren und von mindestens drei Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen. In dem Protokoll muss das Datum des Beschlusses vermerkt sein.

Die/der Bundesvorsitzende oder Stellvertreter/in ist in der organisatorischen Aufbauphase berechtigt. durch Krankheit, Tod, Rücktritt, Suspendierung, Ausschluss oder Austritt freiwerdende Vorstandsposten auf allen Ebenen der Partei kommissarisch zu besetzen.

§ 27 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind in der organisatorischen Aufbauphase ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig. Während der Aufbauphase betragen die Einladungsfristen ca. 14 Tage. Diese muss schriftlich erfolgen.

F. Schlussvorschriften

§ 28 Allgemeines

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Bundespartei gibt eine zentrale Mitgliederinformation heraus. Die Namengebung erfolgt durch den Bundesvorstand.

Über alle Sitzungen in der Partei sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Anträge und Beschlüsse wiedergeben. Von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer sind diese Niederschriften zu unterzeichnen. Alle Mitglieder der Vorstände erhalten Kopien. In der jeweils nächsten Sitzung ist über die Genehmigung der vorhergehenden Niederschrift zu befinden.

Die Bundesgeschäftsordnung, die Bundesfinanz- und Beitragsordnung, die Bundeswahlordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung und sind für alle Mitglieder und Gliederungen der Partei DR verbindlich.

Bei allen Gründungen von Verbänden sind jeweils Gründungsprotokolle anzufertigen, in denen ausdrücklich die Bundessatzung und die jeweilige Verbandssatzung von den Gründungsmitgliedern mehrheitlich anerkannt werden muss. Der Ort und das Datum der Gründungsversammlung und des Beschlusses sind zu vermerken.
Dieses muss durch mindestens 3 Gründungsmitglieder handschriftlich unterzeichnet werden.

§ 29 Inkrafttreten

Siehe Seite 1

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Kapitel II Bundesgeschäftsordnung

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

für die Partei

Demokratische Reform

- für mehr Gerechtigkeit -

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteigesetz) vom 24. Juli 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. IS. 149)

Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des oben aufgeführten Parteigesetzes und zukünftig in der jeweils neuesten Fassung.

Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung und die Schiedsordnung sind ab September 1997 für alle Mitglieder der Partei
Demokratische Reform verbindlich und vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeswahlleiter zu diesem Termin in Kraft getreten.

Unterschriften des Bundesvorstandes:

 

Unterschrift: ......................................

Unterschrift: ......................................

Unterschrift: ......................................

Ort:.....................................................Datum:................................

 

Die nachstehende Geschäftsordnung der Partei DR gilt für die Bundespartei insgesamt.

Die Landesverbände und die nach geordneten Verbände haben ihre Satzung, Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung, die Schiedsordnung und die Wahlordnung an die Bundespartei anzupassen.

Mitgliederlisten
Der Nachweis des Mitgliederbestandes und die Gültigkeit der Mitgliedschaften erfolgt durch die zentrale Bundesmitgliederkartei. Die Landesverbände sind gehalten, für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Landesdateien zu führen. Diese müssen mit der zentralen Bundesmitgliederkartei abgestimmt sein. Nur dann haben sie Gültigkeit.

Rücktritt vom Amt
Will ein Funktionsträger, der ein Amt in der Partei bekleidet, zurücktreten, so muss er dies dem Vorsitzenden des zuständigen Organs oder im Falle dessen Verhinderung diesem Organ unmittelbar schriftlich erklären. Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist diese schriftliche Erklärung an dem Vorsitzenden des nächst höheren Organs, ab Kreisverband dem Landesverband und ab Landesverband dem Bundesvorsitzenden oder diesem Organ, abzugeben. Mitglieder des Bundespräsidiums verfahren entsprechend auf ihrer Ebene.

Niederschriften:

a) Über Sitzungen der jeweiligen Parteiorgane sind Niederschriften entsprechend der Bundessatzung § 40 (3) anzufertigen.

b) Den Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Parteiorgane sind Zweitschriften dieser Niederschriften auszuhändigen. Die Originale werden bei der jeweiligen Geschäftsstelle für mindestens 10 Jahre archiviert.

Niederschriften sind grundsätzlich intern. Über die Herausgabe oder Teilveröffentlichung an andere entscheidet der/die jeweiligen übergeordneten Organvorstände.

§ 2 Beschlussfähigkeit

Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage (bzw. satzungsgemäß) vorher, mit Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder/Delegierte anwesend sind.

Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die nächste Sitzung kann nach einer Stunde beginnen. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig, darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen aber bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 3 Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse müssen eine Mehrheit der Anwesenden erhalten um gültig zu sein.

§ 4 Abstimmungsarten

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.

Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.

§ 5 Wahlen

Die Wahlen zu den Vorständen der Verbände sind generell geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Bei allen Wahlen ist eine Mehrheit von über 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten statt. Dann zählt die einfache Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen, zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

§ 6 Wahlperiode

Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

§ 7 Beschluss, Beurkundung

Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollführer und dem Tagungspräsidenten beurkundet.

Protokolle und Beschlüsse von Parteigremien und Parteigliederungen werden vom jeweiligen Protokollführer und Tagungsvorsitzenden beurkundet.
Beschlüsse sind grundsätzlich wörtlich zu protokollieren.

§ 8 Vorschriften

Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, gelten die Vorschriften der Bundessatzung und der Bundeswahlordnung.

Teil II: Mitglieder-/Delegiertenversammlungen

§ 9 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung

Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand im Rahmen der Bundessatzung.

§ 10 Einberufung

Die Mitgliederversammlungen werden durch die Stellvertreter einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden leiten die Stellvertreter die Mitgliederversammlung.

§ 11 Terminbekanntgabe; Form und Frist der Einberufung

Der Termin einer Mitgliederversammlung wird in der Regel spätestens 1 Monat vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. In der Aufbauphase eines Verbandes bis zum Landesverband ist auch eine kürzere Frist zulässig.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung. In besonderen Fällen kann der Tagungsort kurzfristig geändert werden.

Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung.

§ 12 Antragsfrist und Antragsversand

Anträge sind dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Sie sollen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. In den Fällen des § 8 der Bundessatzung gelten die dortigen Fristen.

Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Vorstandes sollten den Mitgliedern und den nach geordneten Verbänden zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

§ 13 Antragsrecht

Antragsberechtigt zur Einberufung einer Mitgliederversammlung sind:

a) der Bundesvorstand für alle Gliederungen

b) die Vorstände der Landesverbände für ihren Verband

d) mindestens 30 % der Mitglieder eines Verbandes

Sachanträge auf der Mitgliederversammlung sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.

Geschäftsordnungsanträge auf den Mitgliederversammlungen können mündlich gestellt werden von:

jedes stimmberechtigte Mitglied

die Antragskommission,

der Bundesvorstand.

§ 14 Öffentlichkeit und deren Ausschluss

Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstandes können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.

§ 15 Eröffnung; Wahl des Tagungspräsidenten

Die Mitgliederversammlung eröffnet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter.

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer bestimmt und das Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt die Mitgliederversammlung selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt durch Handzeichen.

§ 16 Mandatsprüfung, Wahlkommission, Anträge

Das Tagungspräsidium überprüft aufgrund der eingereichten Unterlagen des Bundesvorstandes die Anwesenheit und Stimmberechtigung der Mitglieder gemäß der Bundessatzung.

Auf Vorschlag des Tagungspräsidenten wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt, welches vom Tagungspräsidium bekannt gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

Der Wahlausschuss kann offen durch Handzeichen gewählt werden.

Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf der Mitgliederversammlung die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefasst werden.

§ 17 Feststellung von Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen, Form und Frist für Kandidatenvorschläge

Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zu einer Stichwahl stehen max. doppelt soviel Kandidaten zur Wahl an, wie sie der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen.

Erhalten bei Einzelwahl mehrere Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen, in der Reihenfolge nach Stimmenanzahl, gewählt.

Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände können nur schriftlich gemacht werden. Die Kandidatenvorschläge müssen beim Tagungspräsidenten abgegeben werden.

Meldefristen für Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Tagungspräsidiums beschlossen werden.

§ 18 Rechte des Tagungspräsidiums

Der amtierende Präsident fördert die Arbeiten der Mitgliederversammlung und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Er gibt auch im einzelnen die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen bekannt. Das Tagungspräsidium hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.

§ 19 Wortmeldungen und Schluss der Beratungen

Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bundesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Präsident die Beratung für geschlossen.

Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Themen und sind in die Rednerliste aufzunehmen, Dringlichkeitsanträge müssen sofort behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt auf Antrag mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Behandlung der Anträge

Alle Anträge werden, sobald sie vom amtierenden Präsidenten der Mitgliederversammlung zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann er vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

§ 21 Rederecht

Redeberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder und die Mitglieder des Bundesvorstandes. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.

Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.

§ 22 Bündelung von Wortmeldungen

Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der amtierende Präsident die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber nur jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

§ 23 Begrenzung von Rednerzahl und Rednerzeit

Der amtierende Präsident des Mitgliederversammlung kann - soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert - die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für - wie auch gegen einen Antrag zu Wort kommen.

Auch bei der Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Bundesvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.

Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf 5 Minuten, bei Stellungnahme zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf 3 Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der amtierende Präsident der Mitgliederversammlung für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.

§ 24 Grundlegende Referate und freie Reden

Grundlegende Referate sollen im Wortlaut vorliegen, im übrigen sprechen die Redner frei. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

§ 25 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung

Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten.

Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.

Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:

auf Begrenzung der Redezeit,

auf Schluss der Debatte,

auf Schluss der Rednerliste,

auf Übergang zur Tagesordnung,

auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,

auf Verweisung an eine Kommission,

auf Schluss der Sitzung.

Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür oder dagegen zu hören.

§ 26 Reihenfolge der Sachabstimmungen

Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörigen Anträge entfallen,

Änderungs- und Ergänzungsanträge,

Hauptanträge.

§ 27 Verweisung zur Sache und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern

Der amtierende Präsident kann den Redner, der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.

Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident Teilnehmer für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Der Betroffene hat den Saal unverzüglich zu verlassen.

§ 28 Entzug des Wortes

Der amtierende Präsident kann Redner, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.

§ 29 Sitzungsunterbrechung

Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.

§ 30 Sitzungsniederschrift, Beschlussprotokoll und Beurkundung der Beschlüsse

Über den Ablauf der Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind wörtlich zu protokollieren und außerdem vom Protokollführer und vom Tagungspräsidenten zu beurkunden.

§ 31 Vollzug der Beschlüsse und Berichterstattung über deren Durchführung

Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Über den Vollzug wird der jeweils folgenden Mitgliedervollversammlung ein schriftlicher Bericht vorgelegt.

§ 32 Ergänzung

Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht angeführt, gilt für die Mitgliederversammlung ergänzend die Wahlordnung der Partei DR.

Teil III: Der Bundesvorstand

§ 33 Grundsätzliches

Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Anteil der ernannten d.h. nicht nach § 9 Abs. 4 des Parteiengesetzes gewählten Mitglieder darf ein Fünftel (20 %) der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

§ 34 Zusammensetzung des Bundesvorstandes der DR

Der Bundesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium (a bis d) und bis zu 16 Beisitzern (e):

a) der/dem 1. Bundesvorsitzenden,

b) der/dem 2. und 3. Bundesvorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister (in),

d) dem/der Schriftführer (in)

e) jeweils einem Mitglied aus den Landesverbandsvorständen

Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Präsidiums oder des Bundesvorstandes während der Amtszeit aus, kann der Bundesvorstand eine kommissarische Berufung vornehmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig ist.

§ 35 Einberufung des Bundesvorstandes

Der Bundesvorstand wird vom 2. Bundesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 3. Bundesvorsitzenden einberufen.

Die Einberufung soll schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagungsortes, Zeitpunkts und der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstag erfolgen.

Der Bundesvorstand tritt in der Regel alle drei Monate zusammen.

Der Bundesvorstand muss auch dann einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Landesverbänden und/oder Bundesarbeitskreisen beantragt wird.

Die Sitzung des Bundesvorstandes wird vom der/dem Bundesvorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Präsidiumsmitglied geleitet und ist nicht öffentlich.

§ 36 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Die Beschlussfähigkeit regelt § 2 der Geschäftsordnung, jedoch ist
§ 38.2 zu beachten.

Zu Beschlüssen über Fragen wichtiger Parteiangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Verschmelzungen oder Beitragsänderungen ist 66%-tige Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 37 Protokoll

Über jede Sitzung ist von einem vorher bestimmten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, welche von diesem und dem Sitzungsvorsitzenden zu beurkunden ist.

§ 38 Zuständigkeit des Bundesvorstandes

Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

Der Bundesvorstand bildet erforderliche Bundesarbeitskreise und ernennt in diesen, außer den jeweiligen Vorsitzenden, die Mitglieder.

Die Bundespartei wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 39 Bestimmungen

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Bundesgeschäftsordnung.

§ 40 Inkrafttreten

 Siehe Seite 1

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Kapitel III Finanz- und Beitragsordnung der Partei DR

§ 1 Deckung der Aufwendungen

Die Aufwendungen der Partei DR werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.

§ 2 Beiträge

Ordentliche Beiträge sind die Mitgliedsbeiträge.

Außerordentliche Beiträge sind:

a) Aufnahmegebühren,

b) Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen),

c) Spenden.

§ 3 Einnahmen und Zuwendungen

Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,

Einnahmen bei Veranstaltungen,

Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,

sonstige Einnahmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Bundes- oder Landesvorstand kann Mitgliedsbeiträge befristet auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.

Beschlüsse der übrigen Organe, Beiträge zu erheben, sowie deren Höhe bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

§ 5 Beitragsregelung 

Bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung gelten die aufgeführten Beitragssätze auf den

Aufnahmeanträgen.

Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.

§ 6 Beitragsverteilung

Die Beiträge werden zu gleichmäßigen Teilen verteilt auf:

a) Kreis- Ortsverbände,

b) Landes- Bezirksverbände,

c) Bundespartei.

Spenden verbleiben zu 80 % beim Verband, der die Spende erhält, jeweils zur Verfügung der Vorstände für die Parteiarbeit. 20 % wird der Bundespartei zugeführt.

§ 7 Öffentliche Sammlungen

Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

§ 8 Umlagen

Der Bundesvorstand oder Parteitag kann in besonderen Fällen beschließen, dass die Vereinigungen und Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge an die Bundespartei abzuführen haben (Umlagen). Dieses gilt auch im umgekehrten Sinne.

§ 9 Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters

Soweit die Satzung der Bundespartei und diese Finanz- und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesfinanzausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung.

§ 10 Bundesfinanzausschuss

Es wird ein Bundesfinanzausschuss gebildet, ihm gehören an:

der/die Bundesschatzmeister (in) und sein (e) Stellvertreter (in),

der/die Schatzmeister der Landesverbände und Vereinigungen und ihre Stellvertreter (in).

Den Vorsitz führt der/die Bundesschatzmeister (in). Auf seinen/ihren Vorschlag hin kann der Bundesfinanzausschuss weitere Mitglieder berufen.

Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Bundesfinanzausschusses teilnehmen.

Der Bundesfinanzausschuss setzt zur Beratung von Einzelfragen eine ständige Kommission ein.

§ 11 Etatbeschlüsse

Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.

Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nach geordneten Verbände, der Vereinigungen und Bundesorganisationen. Sie sind dem Schatzmeister des nächst höheren Verbandes zur Beurteilung vorzulegen. Die Landesverbände und Vereinigungen legen sie dem Bundesschatzmeister vor.

Die Zustimmung zu den Etats der Vereinigungen ist im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister zu erteilen.

§ 12 Beschaffung von Finanzmitteln

Der/die Bundesschatzmeister (in) ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Bundespartei verantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der Bundespartei erforderlich sind.

Der/die Bundesschatzmeister (in) kann im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzausschuss alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.

Der/die Landesschatzmeister (in) hat gegenüber den nach geordneten Verbänden – wie die dem/der Bundesschatzmeister in) nach Absatz 12.2 zustehenden Rechte.

§ 13 Etat

Der/die Bundesschatzmeister (in) verfügt über alle Einnahmen der Bundespartei. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der Bundesgeschäftsstelle.

Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben bedarf der Zustimmung des Bundesschatzmeisters und des Bundespräsidium.

Sonstige während des Haushaltsjahres notwendig werdenden Änderungen des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden Beschlusses des Bundesvorstandes.

§ 14 Rechenschaftsberichte

Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes legt der/die Bundesschatzmeister (in) dem Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide fasst der Bundesvorstand Beschluss.

In jedem Jahr wird dem Bundesvorstand vom/von der Bundesschatzmeister (in) der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die beiden Rechnungsprüfer.

Die Rechnungsprüfer untersuchen, ob die Ausgaben wirtschaftlich und sinnvoll vorgenommen worden sind.

Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vor.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Finanzprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten der Bundespartei zu überwachen und können jederzeit Prüfungen vornehmen. Sie haben den Kassenbericht des Bundesvorstandes vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

Finanzprüfer müssen mindestens zu zweit tätig werden.

§ 15 Rechnungslegung

Nach Abschluss des Rechnungsjahres ist jeder nach geordnete Verband dem ihm übergeordneten Verband verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Die Landesverbände legen ihre Berichte dem/der Bundesschatzmeister (in) vor.

Die Berichte an den/die Bundesschatzmeister (in) müssen ihm bis zum 31. März (Rechnungsjahr) zugegangen sein.

§ 16 Unterrichtungsrechte

Der/die Bundesschatzmeister (in) kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nach geordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen unterrichten.

Den Schatzmeistern der nach geordneten Verbände steht das gleiche Recht gegenüber den ihnen nach geordneten Verbänden zu.

§ 17 Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnung

Finanz- und Beitragsordnungen der nach geordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widersprechen.

Verstößt ein nach geordneter Verband, eine Vereinigung oder eine Sonderorganisation gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluss oder einer Vereinbarung eines Bundesorgans, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Der Bundesfinanzausschuss ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

§ 18 Inkrafttreten

Siehe Seite 1

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IV. Wahlordnung der Partei DR

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Wahlordnung regelt gemäß §§ 7; 14 und 17 der Bundessatzung als deren Bestandteil das Verfahren sämtlicher Wahlen auf allen Ebenen für alle Gliederungen und sonstigen Zusammenschlüssen in der Bundespartei.

Diese Wahlordnung wird durch die Regelungen zu Wahlen in der Bundesgeschäftsordnung § 5 ergänzt.

§ 2 Grundsätze

Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß vorgeschrieben ist.

Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung oder auf andere Weise mindestens 14 Tage vorher ausdrücklich angekündigt worden sind, soweit die Bundesgeschäftsordnung keine weiteren Regelungen enthält.

Ein Mitglied der Partei kann bis zu drei Wahlämter innehaben.

Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.

Stimmzettel sind gültig, wenn sie:

den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (hinter dem Namen Stimmkreuz oder ja oder nein, Enthaltung durch Strich oder ohne jegliche Beschriftung

keine weiteren Zusätze enthalten,

bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Personen durch Stimmkreuz kennzeichnen sind, als zu wählen sind.

Mehrere Kandidaten für ein Wahlamt sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen und bekannt zu geben.

Bei Vorstandswahlen finden für jedes einzelne Präsidiumsmitglied getrennte Wahlen statt. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzer) sind mit Listenwahl möglich.

Wahlen zur Kandidatenaufstellung sind Sache aller Mitglieder der Bundespartei. Über Listen auf der Landes- und Bundesebene entscheiden die entsprechenden Mitgliederversammlungen.

§ 3 Öffentliche Wahlen

Wahlen zu öffentlichen Mandaten sind nach der gültigen Satzung der Partei DR und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften und Bestimmungen der Kommunal- und Landtagswahlgesetze der einzelnen Bundesländer und des Bundeswahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

§ 4 Wahlergebnis

Für Wahlen – wie auch für alle anderen Abstimmungen – gilt als Ergebnis:

a) einstimmig, wenn die Zustimmung aller gültigen Stimmen vorliegt,

b) einmütig, wenn neben Enthaltungen die Zustimmung aller anderen gültigen Stimmen vorliegt.

Gewählt ist, wer über 50% der Stimmen erreicht hat.

Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, danach erfolgt Stichwahl. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.

Über Wahlanfechtungen und über die Abberufung von Gewählten aus wichtigem Grund, soweit die rechtliche Abberufung durch Neuwahl oder Nachwahl nicht möglich ist, wird nach der Schiedsordnung entschieden.

Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn:

a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten,

b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden,

c) sie von mindestens einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden,

d) sie nicht mit der Zustimmung der Mehrheit der an der Wahl Beteiligten zu einem ablehnenden Vorschlag der Verhandlungsleitung, des Wahlausschusses oder des Ältestenausschusses ausgeräumt wurden.

§ 5 Inkrafttreten

Siehe Seite 1

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Kapitel V Schiedsordnung der Partei DR

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Schiedsordnung regelt gemäß § 2.4 der Bundessatzung als deren Bestandteil alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gliederungen sowie das Schiedsverfahren verbindlich für die gesamte Bundespartei.

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

§ 2 Arten

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Enthebung von Parteiämtern,

d) Aberkennung der Fähigkeit zur Führung von Parteiämtern auf Zeit,

e) Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 3 Gründe

Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied

a) der Satzung, oder/und der Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung, der Wahlordnung sowie der Schiedsordnung trotz Vorhalt zuwider handelt,

Publikationen mit negativem Inhalt über die Partei DR verbreitet,

sich in sonstiger Weise Partei schädigend verhält

§ 4 Zuständigkeiten und Verfahren

Ordnungsmaßnahmen mit unaufschiebbarer Wirkung können veranlassen:

der Bundesvorstand,

der Landesvorstand,

Für Maßnahmen gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder vom Bundes-vorstand nur der Bundesvorstand zuständig.

Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Führung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.

Getroffene Ordnungsmaßnahmen gelten im Verhältnis zwischen den weiteren Organisationen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 5 Berufungsmöglichkeiten

Gegen Maßnahmen des Bundesvorstandes kann das betroffene Mitglied das Bundesschiedsgericht, gegen Maßnahmen des Landesvorstandes das jeweilige Landesschiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses anrufen.

Maßnahmen gegen Gebietsverbände

§ 6 Arten

Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung von Organen.

§ 7 Gründe

Die in § 6 genannten Ordnungsmaßnahmen sind nur wegen der folgenden schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig:

Abwerbung von Mandatsträgern für andere Parteien,
Veruntreuung von Parteigeldern

§ 8 Zuständigkeiten

Maßnahmen gegen Landesverbände werden vom Bundesvorstand, Maßnahmen gegen nach geordnete Verbände werden von dem Vorstand des jeweils übergeordneten Organs getroffen.

Die Maßnahmen bedürfen der Bestätigung durch den als jeweils höheres Organ zuständigen Parteitag.

Die Maßnahmen treten außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Mitgliederversammlung ausgesprochen wird.

§ 9 Berufungsmöglichkeit

Gegen die in § 6 genannten Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Schiedsgerichts zulässig.

Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei

§ 10 Grundsätze

Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Über den Ausschluss entscheidet das jeweils zuständige Landesschiedsgericht. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden.

In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.

Für das Ausschlussverfahren gelten die Vorschriften über das Schiedsverfahren entsprechend.

Schiedsverfahren

§ 11 Gegenstand des Schiedsverfahrens

a) Ausschluss von Mitgliedern,

b) Berufungsverfahren in den Fällen des § 5,

c) Berufungsverfahren in den Fällen des § 9,

Wahlanfechtungen,

Nichtigkeit von Wahlen.

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung einschließlich der Bundesgeschäftsordnung, der Finanz- und Beitragsordnung, der Wahlordnung und der Schiedsordnung.

§ 12 Einrichtung von Schiedsgerichten

Schiedsgerichte sind auf der Landes- und Bundesebene einzurichten. Die Landesschiedsgerichte sind für alle Angelegenheiten unterhalb der Landesebene einzige und für alle Angelegenheiten auf der Landesebene und in den in dieser Schiedsordnung besonders aufgeführten Fällen erste Instanz. Das Bundesschiedsgericht ist für die vorgenannten Angelegenheiten zweite, im übrigen letzte Instanz.

§ 13 Zusammensetzung der Schiedsgerichte

Die Schiedsgerichte haben jeweils:

eine (n) Vorsitzende (n),

zwei Stellvertreter,

bis zu sechs Beisitzer. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes sollte die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Mitglieder der Schiedsgerichte, deren Wiederwahl einmal möglich ist, werden nach der Wahlordnung jeweils von den zu-ständigen Mitgliedervollversammlungen auf der Landes- und Bundesebene für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Beschäftigte der Partei sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Niemand kann Mitglied in mehreren Schiedsgerichten sein und muß im entsprechenden Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz haben.

Mit mindestens drei Mitgliedern ist ein Schiedsgericht entscheidungsfähig. Ein verhinderter Vorsitzender kann durch einen Stellvertreter, Stellvertreter können durch Beisitzer vertreten werden, und zwar in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die sie bei der Wahl erhalten haben.

Mitglieder eines Schiedsgerichtes können sich für befangen erklären. Über den Antrag eines Beteiligten, ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entscheidet das Schiedsgericht, ohne Beteiligung des Abgelehnten, endgültig.

§ 14 Schiedsverfahren

Jede Gliederung der Bundespartei kann wegen der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen oder des Ausschlusses eines Mitgliedes ein Verfahren vor dem Schiedsgericht beantragen. Der Antrag ist in mehrfacher Fertigung an das zuständige Schiedsgericht zu richten, das den Antrag unverzüglich dem Angegriffenen sowie dem zuständigen Vorstand auf der Landesebene und dem Bundesvorstand übersendet und ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung gibt.

Soweit sich der Antrag nicht durch eine Gegenäußerung erledigt, ist unverzüglich eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten anzuberaumen. Danach entscheidet das Schiedsgericht.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist mindestens zwei Wochen zuvor den Beteiligten zuzustellen. Sie muss enthalten:

Ort und Zeit,

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

Hinweise auf das Ablehnungsrecht (s. § 13.5), auf die Möglichkeit des Verzichts der mündliche Verhandlung und auf das Entscheidungsrecht des Schiedsgerichtes bei Fernbleiben eines Beteiligten bei der mündlichen Verhandlung.

Beteiligte sind:

Antragsteller,

Antragsgegner,

Zeugen,

dem Verfahren beigesetzte Vorstände auf der Landes- und Bundesebene.

Entscheidungen sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Beteiligten zuzustellen. Dies geschieht unverzüglich. Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts sind endgültig. Bei Entscheidungen eines Landesschiedsgerichtes ist, wenn es sich um Entscheidungen auf Landesebene handelt, Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesschiedsgericht zulässig. Die Entscheidungen müssen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Mündliche Verhandlungen sind zu protokollieren.

Die in den § 14.1 bis 14.5 festgelegten Verfahrensgrundsätze gelten für das von Mitgliedern oder Gebietsverbänden beantragte Berufungsverfahren wegen der gegen sie verhängten Ordnungsmaßnahmen entsprechend.

§ 15 Schiedsgerichtsentscheidungen

Die Schiedsgerichte treffen eine der folgenden Entscheidungen:

Einstellung des Verfahrens,

Feststellung, dass eine Ordnungsmaßnahme nicht notwendig ist,

Feststellung, dass eine Ordnungsmaßnahme notwendig ist,

Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft für eine. Dauer von maximal  2 Jahren,

Ausschluss aus der Partei,

Ausschluss von Parteiämtern,

Amtsenthebung von Organen von Gebietsverbänden,

Auflösung und Ausschluss von Gebietsverbänden,

Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen,

Anordnung der Wiederholung von Wahlen,

Auslegung und Anwendung der Satzung.

§ 16 Schlussvorschriften

Zustellungen werden durch eingeschriebenen Brief bewirkt, der auch dann als zugestellt gilt, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder seine richtige Anschrift der Partei nicht laufend bei Änderungen mitgeteilt hat.

Alle Verfahren sind kostenfrei. Über Kostenerstattung von Beteiligten entscheidet das Schiedsgericht.

§ 17 Inkrafttreten

Siehe Seite 1

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Stand: 09.02.08