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Satzung
Kapitel
Satzung
Geschäftsordnung
Finanz- und Beitragsordnung
Wahlordnung
Schiedsordnung
für die Partei
Demokratische Reform
- für mehr Gerechtigkeit -
vorläufiger Sitz der Partei :
Demokratische Reform
- für mehr Gerechtigkeit -
<Platz für Adresse>
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetz über die politischen
Parteien (Parteigesetz) vom 24. Juli 1967 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1994 (BGBI. IS. 149)
Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
oben aufgeführten Parteigesetzes und zukünftig in der jeweils neuesten
Fassung.
Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung und die
Schiedsordnung sind ab September 1997 für alle Mitglieder der Partei
Demokratische Reform verbindlich und vorbehaltlich der Zustimmung des
Bundeswahlleiter zu diesem Termin in Kraft getreten.
Unterschriften des Bundesvorstandes:
Unterschrift: ......................................
Unterschrift: ......................................
Unterschrift: ......................................
Ort:.....................................................Datum:................................
Kapitel I
Bundessatzung
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeit und Zweck
1.1. Die Partei trägt den Namen:
Demokratische Reform
mit dem
Untertitel: - für mehr Gerechtigkeit -
1.2. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: DR
(ebenfalls für die nachfolgenden Ausführungen)
1.3. Der Sitz der Partei ist: siehe Seite 1.
1.4. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland und
die entsprechenden europäischen und weltweiten Gremien die mit deutschen
Politikern besetzt werden.
1.5. Die Partei hat den Zweck, die Demokratie in der Bundesrepublik zu
schützen und zu verwirklichen.
1.6. An Wahlen zu deutschen und europäischen Parlamenten mit eigenen
Kandidaten teilnehmen
§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied in der DR kann werden und sein, wer:
das 18. Lebensjahr vollendet hat
unter 18 Jahre ist als Jugendmitglied ohne volles Stimmrecht
sich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet
im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechtes ist
die Zielsetzungen (des Parteiprogramm der DR) unterstützt und
danach handelt.
2.2 Aufnahmeanträge werden beim zuständigen Landesverband gestellt. Der
Vorstand prüft, ob Einwände vorliegen.
Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Unterschriften
des zuständigen Vorstandes geleistet sind.
2.3 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
2.4 Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Landesverband zu
erklären ist
durch Tod
durch Ausschluss aufgrund einer Entscheidung des nach der Schiedsordnung
zuständigen Schiedsgerichtes. Die Einzelheiten zum Ausschlussverfahren sind in
der Schiedsgerichtsordnung enthalten.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der Satzung an der
politischen Willensbildung innerhalb und außerhalb der Partei teilzunehmen.
3.2 Die Mitglieder verpflichten sich:
auf Verlangen ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen
jederzeit für die Partei DR zu werben und ihre politische Arbeit zu
unterstützen
eine Aufnahmegebühr und regelmäßige Beiträge zu entrichten. Die
Einzelheiten zu den Gebühren und Beiträgen werden durch die Finanz- und
Beitragsordnung geregelt.
alle Veränderungen der persönlichen Daten zu melden
die Satzung der Partei DR zu beachten.
3.3 Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es über drei Monate mit seinen
Beitragszahlungen in Verzug ist. Nach weiteren drei Monaten erlischt seine
Mitgliedschaft mit allen Funktionen.
3.4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder werden durch die Schiedsordnung
geregelt.
B.
Parteigliederungen
§ 4 Parteigliederungen
4.1 Die Partei gliedert sich in:
Bundesverband
Landesverbände
Bezirksverbände
Kreis- und Ortsverbände
4.2 Die Bundespartei kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen und eine
eigene Jugendorganisation innerhalb der Bundespartei zulassen und außerhalb
der Partei unabhängige Arbeits- und Themenkommissionen und Freundeskreise
bilden, die jedoch keine Gliederungen der Partei DR sind.
§ 5 Die Bundespartei
Die Organe der Bundespartei sind:
die Mitgliederversammlung
der Bundesvorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung (Parteitag)
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei DR
6.2 Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom
Bundesvorstand schriftlich einberufen. Näheres regelt die
Bundesgeschäftsordnung.
6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn der Bundesvorstand mit Drittelmehrheit seiner Stimmen und/oder ein
Drittel aller Landesverbände dies fordern.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Bundesvorstandes,
Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,
Erteilung der Entlastung,
Wahl des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl,
Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern,
Wahl des Bundesschiedsgerichts mit mindestens drei Mitgliedern,
Änderungen der Bundesfinanz- und Beitragsordnung,
Entscheidung über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere Satzung,
Parteiprogramm, Bundesschiedsordnung, Bundeswahlordnung, Auflösung und
Verschmelzung mit anderen Parteien oder Organisationen, Vermögensverwaltung,
Aufstellung einer gemeinsamen Liste zur Europawahl.
Wahl der Bewerber (innen) und Ersatzbewerber( innen) für die gemeinsame Liste
in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber (innen).
Bewerber (innen) müssen bei der geheimen Abstimmung nicht anwesend sein. Ihre
Zustimmung zur Bewerbung muss dann jedoch dem Tagungspräsidium entweder
schriftlich vorliegen der mündlich gegeben sein und schriftlich nachgereicht
werden.
Beratung von Anträgen
Bestimmung von Ort; Zeitpunkt und Modalitäten der nächsten
Mitgliederversammlung und ob - bei entsprechender Mitgliederanzahl auf
Bundesebene - die Vollversammlung in eine Delegiertenversammlung gewandelt
werden kann oder muss.
§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung und Verschmelzung bzw. Verbindung
mit anderen politischen Parteien oder Organisationen müssen spätestens zwei
Monate vor der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand mitgeteilt und von
diesem bestätigt werden.
Der Bundesvorstand ist berechtigt, bei zwingenden Gründen eigene
Änderungsanträge auf der Mitgliederversammlung kurzfristig zu stellen. Diese
sind den Mitgliedern und dem Präsidium vor Eröffnung der Mitgliederversammlung
schriftlich zu übergeben.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 66% der anwesenden
Mitglieder. Zu einem Auflösungsbeschluss muss das Votum in einer Urabstimmung
unter den Mitgliedern eingeholt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
aller Mitglieder/Delegierte anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung nach einer Stunde erneut
einberufen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitgliedern beschlussfähig.
Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind in
der Bundesgeschäftsordnung enthalten.
§ 9 Der Bundesvorstand
9.1 Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium (a bis d) und bis zu 16
Beisitzern (e):
a) der/dem 1. Bundesvorsitzenden
b) der/dem 2. und 3. Bundesvorsitzenden die/der gleichzeitig
stellvertretende (r) Bundesvorsitzende (r) ist.
c) dem/der Bundesschatzmeister (in)
d) dem/der Schriftführer (in)
e) jeweils einem Mitglied aus dem Vorstand der Landesverbände
9.2 Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch geheime
Wahl gewählt.
9.3 Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind insbesondere:
Leitung der Bundespartei und Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Bildung erforderlicher Bundesarbeitskreise (die Einzelheiten hierzu sind
in der Bundesgeschäftsordnung enthalten)
Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu
Volksvertretungen
Erstellung eines Tätigkeits- und Finanzberichts.
9.4 Der Bundesvorstand hat das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei
jederzeit zu kontrollieren, an allen Sitzungen und Versammlungen
teilzunehmen und gehört zu werden.
9.5 Der Bundesvorsitzende hat die Weisungs- und Richtlinienkompetenz für
alle Gliederungen der Partei. Er hat zu wichtigen politischen Themen die
Meinung der Parteimitglieder mündlich oder schriftlich einzuholen. In
gleicher Weise haben sich die Vorsitzenden der nach geordneten Verbände zu
verhalten, um mehr innerparteiliche Demokratie zu verwirklichen.
§ 10 Sitzungen
Bundesvorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahre statt. Sie sind
unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
Außerordentliche Sitzungen des Bundesvorstandes sind auf Verlangen von
mindestens 30 % seiner Stimmen - einzuberufen.
C.
Landesverband und Gliederungen
§ 11 Name Sitz und Zweck
Die DR Parteimitglieder eines Bundeslandes bilden als Gebietsverband der
Partei DR den Landesverband. Er führt den Namen: DR-Landesverband
(und Bundeslandbezeichnung).
Die Bezirks-/Kreisverbände führen dementsprechende Namen.
Der Sitz des Landesverbandes ist vom Vorstand festzulegen. Für den Sitz ist
eine Geschäftsstelle mit Postfach einzurichten.
Der Tätigkeitsbereich des Landesverbandes erstreckt sich auf das Land
(Bezeichnung) und wird von den in seinem Bereich wohnhaften Mitgliedern
gebildet. Er bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen
Führung, bezogen auf den Landesverband (Bezeichnung).
§ 12 Gliederung
Der Landesverband gliedert sich in:
Regierungsbezirksverbände
Kreis- und Ortsverbände
§ 13 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes
der Landesvorstand
§ 14 Die Mitgliederversammlung des Landes
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der
Landesvorstand oder die nach geordneten Verbände mit min. 30 % seiner Stimmen
fordern.
Die Mitgliederversammlung des Landes hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Finanzprüfer
c) Entlastung des Landesvorstandes
d) Wahl des Landesvorstandes
e) Wahl des Landesschiedsgerichtes entsprechend der Bundesschiedsordnung
f) Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern
g) Annahme und Änderung der Landesgeschäftsordnung sowie der Ergänzungen
zur Bundesfinanz- und Beitragsordnung auf Landesverbandsebene
h) Annahme und Änderung der Landessatzung im Einverständnis der
Bundespartei sowie Anträge zur Satzung und zum Parteiprogramm
Aufstellung der Landesliste der Kandidaten für die Landtags und
Bundestagswahlen
Beschlussfassung über die Abhaltung der nächsten ordentlichen
Mitgliedervollversammlung des Landesverbandes (bei entsprechender
Mitgliederanzahl eine Delegiertenversammlung).
§ 15 Der Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus dem Präsidium (a bis d) und den Beisitzern
(e) :
a) der/dem 1. Vorsitzende (n)
b) der/dem 2. und 3. Vorsitzenden die/der gleichzeitig stellvertretende
(r) Landesvorsitzende (r) ist
c) dem/der Landesschatzmeister (in)
d) dem/der Schriftführer (in)
e) jeweils einem Vorstandsmitglied der Bezirks- oder Kreisverbände
Der Landesvorstand hat das Recht, alle Gliederungen der Landespartei
jederzeit zu kontrollieren, an allen Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen
und gehört zu werden.
Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
a) Die Führung der Politik und die Stellungnahme zu politischen Fragen
der Partei DR im Landesbereich
b) die Wahlkampfführung
c) die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten für
Volksvertretungen
d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sofern sie
nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen, Richtlinien und Satzung der
Bundespartei stehen
e) der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen
der nach geordneten Verbände teilnehmen. Sie sind zu hören.
Sitzungen des Landesvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich
stattfinden. Diese werden vom Vorstand einberufen und vom Landesvorsitzenden
geleitet. Eine Sitzung des Landesvorstandes erfolgt auch dann, wenn mindestens
ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
Der Landesvorstand hat Richtlinien und Weisungsrecht und das Recht, alle
Gliederungen des Landesverbandes jederzeit zu kontrollieren.
Die Landesverbände haben dem Bundesvorstand jährlich oder auf Verlangen
Berichte über die Tätigkeit zu erstatten.
§ 16 Der Bezirks-/Kreis- und Ortsverband (nachfolgend BKO
genannt)
Die BKO- Verbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit den
entsprechenden Wahlkreisen zu gründen.
Jeder BKO- Verband besteht aus den in seinem Bereich wohnhaften
Mitgliedern.
Zur Gründung sind jeweils mindestens 3 Mitglieder notwendig. Die Gründung
muss von einem Mitglied des Landesvorstandes geleitet werden.
Zur Auflösung eines BKO- Verbandes bedarf es der Zweidrittelmehrheit einer
Mitgliederversammlung unter entsprechender Beachtung der Bundessatzung.
Die Aufgaben der BKO- Verbände sind:
a) die Zuständigkeit für alle politischen und organisatorischen Fragen in
seinem Bereich
b) die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane auszuführen und deren
Richtlinien zu beachten
c) Wahlkämpfe nach Beratung und Abstimmung mit dem Vorstand des
Landesverbandes und erforderlichenfalls mit dem Bundesvorstand
durchzuführen.
Die Organe der BKO- Verbände sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 17 Die Mitgliederversammlung des BKO- Verbandes
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie besteht aus den im
Verband wohnenden Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von vierzehn Tagen
einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden. wenn
dies von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder
gefordert wird
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Erteilung der Entlastung
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) die Auswahl und die Wahl der Kandidaten für die jeweiligen Wahlen im
zuständigen Gebiet.
g) Die Wahl der Direktkandidaten für die Volksvertretungen.
h) Beratungen und Entscheidungen zur Geschäftsordnung
i) Beratung und Entscheidung über Anträge an übergeordnete Parteiorgane
j) Behandlung politischer Fragen
§ 18 Der Vorstand
Der Vorstand eines BKO- Verbandes besteht aus min. drei Personen. Im
Regelfall aus:
a) der/ dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. und 3. Vorsitzenden die/der gleichzeitig Stellvertretende
(r) sind
c) dem/der Schriftführer (in)
d) dem/der Schatzmeister (in)
e) bis zu drei Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden, sofern diese
nicht gegen Beschlüsse, Satzung oder Richtlinien der übergeordneten
Parteiorgane verstoßen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) den Haushaltsplan aufzustellen
b) die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen
c) die Mitglieder an der politischen Willensbildung zu beteiligen und
regelmäßig zu informieren
Befragungen der Bürger zu vorgegebenen oder aktuellen Themen
durchzuführen und die Ergebnisse oder die Wünsche der Bürger an die
übergeordneten Parteigliederungen berichten.
Die Direktkandidaten für die Bundestagswahl vorzuschlagen.
die Kandidaten für die Kommunal- und Parlamentswahlen vorzuschlagen.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen werden im einzelnen inhaltlich und
verfahrensgemäß durch die Schiedsordnung geregelt.
D. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Vertretung
Der Landesverband, und die nach geordneten Verbände werden außergerichtlich
durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den
Stellvertreter vertreten (§ 26 BGB und 710 BGB).
§ 21 Geschäftsführung
Der Landesvorsitzende und die Vorsitzende der nach geordneten Verbände
können zu Rechtsgeschäften ermächtigt werden, die der ihnen zugewiesene
Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
§ 22 Geschäftsordnung
Die Organe des Landesverbandes und der nach geordneten Verbände können
sich, im Rahmen der Satzung und der Bundesgeschäftsordnung, ergänzend eigene
Geschäftsordnungen geben.
§ 23 Finanz-, Beitrags- und Wahlordnung
Der Landesverband und die nach geordneten Verbände können in ihrem
Zuständigkeitsbereich ergänzende Bestimmungen bzw. Regelungen treffen, die
nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Satzungsrecht stehen dürfen.
§ 24 Auflösung von Verbänden
Eine Auflösung des Landesverbandes kann nur im Einverständnis mit der
Bundespartei und durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Landesverbandes
erfolgen. Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so
führt der Landesvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder des
Landesverbandes herbei.
Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines nach geordneten
Verbandes.
§ 25 Haftung
Die/der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer
Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, ist die/der 2. oder 3.
Vorsitzende sein Vertreter.
Die Vorsitzenden haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters
im Sinne des § 710 BGB. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist
ebenso ausgeschlossen wie die persönliche Haftung der Parteimitglieder. Die
Haftung der Parteimitglieder für Verschulden des Vorstandes ist ebenso
ausgeschlossen.
Vorstehendes gilt entsprechend für alle Verbände und Gliederungen.
Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei, der Landesverband oder
Kreisverbände für Rechtsverbindlichkeiten eines nach geordneten Verbandes nur,
wenn sie dem Parteigeschäft zugestimmt haben.
E.
Übergangsbestimmungen in der Aufbauphase
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die
organisatorische Aufbauphase der Partei, die auf dem zweiten ordentlichen
Bundesparteitag der Partei DR endet, wenn nicht über eine Verlängerung
beschlossen wird.
§ 26 Gründung von Unterverbänden
Die/der Bundesvorsitzende ist berechtigt, zur Gründung von Unterverbänden
eine/n Vorsitzende/n kommissarisch zu ernennen und mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes zu beauftragen. Mit der Wahl des
Vorstandes ist der Unterverband gegründet. Eines besonderen Beschlusses bedarf
es nicht. Der kommissarische Vorsitzende ist zu Rechtsgeschäften nicht
ermächtigt.
Das Amt des kommissarischen Vorsitzenden endet entweder durch Enthebung
durch den Bundesvorsitzenden oder durch die Wahl eines Vorsitzenden durch die
Mitgliederversammlung. Im letzteren Fall bedarf es keiner Enthebung durch den
Bundesvorsitzenden.
Die Gründung eines Gebietsverbandes kann auch durch eine
Mitgliederversammlung im Beisein eines Mitgliedes des Bundes- oder
Landesvorstandes beschlossen werden. Der Beschluss ist zu protokollieren und
von mindestens drei Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen. In dem Protokoll
muss das Datum des Beschlusses vermerkt sein.
Die/der Bundesvorsitzende oder Stellvertreter/in ist in der
organisatorischen Aufbauphase berechtigt. durch Krankheit, Tod, Rücktritt,
Suspendierung, Ausschluss oder Austritt freiwerdende Vorstandsposten auf allen
Ebenen der Partei kommissarisch zu besetzen.
§ 27 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind in der organisatorischen Aufbauphase ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig. Während
der Aufbauphase betragen die Einladungsfristen ca. 14 Tage. Diese muss
schriftlich erfolgen.
F. Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeines
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bundespartei gibt eine zentrale Mitgliederinformation heraus. Die
Namengebung erfolgt durch den Bundesvorstand.
Über alle Sitzungen in der Partei sind Niederschriften zu fertigen, die
mindestens die Anträge und Beschlüsse wiedergeben. Von dem Vorsitzenden sowie
dem Protokollführer sind diese Niederschriften zu unterzeichnen. Alle
Mitglieder der Vorstände erhalten Kopien. In der jeweils nächsten Sitzung ist
über die Genehmigung der vorhergehenden Niederschrift zu befinden.
Die Bundesgeschäftsordnung, die Bundesfinanz- und Beitragsordnung, die
Bundeswahlordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung
und sind für alle Mitglieder und Gliederungen der Partei DR verbindlich.
Bei allen Gründungen von Verbänden sind jeweils Gründungsprotokolle
anzufertigen, in denen ausdrücklich die Bundessatzung und die jeweilige
Verbandssatzung von den Gründungsmitgliedern mehrheitlich anerkannt werden
muss. Der Ort und das Datum der Gründungsversammlung und des Beschlusses sind
zu vermerken.
Dieses muss durch mindestens 3 Gründungsmitglieder handschriftlich
unterzeichnet werden.
§ 29 Inkrafttreten
Siehe Seite 1

Kapitel II Bundesgeschäftsordnung
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
für die Partei
Demokratische Reform
- für mehr Gerechtigkeit -
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetz über die politischen
Parteien (Parteigesetz) vom 24. Juli 1967 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1994 (BGBI. IS. 149)
Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
oben aufgeführten Parteigesetzes und zukünftig in der jeweils neuesten
Fassung.
Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung und die
Schiedsordnung sind ab September 1997 für alle Mitglieder der Partei
Demokratische Reform verbindlich und vorbehaltlich der Zustimmung des
Bundeswahlleiter zu diesem Termin in Kraft getreten.
Unterschriften des Bundesvorstandes:
Unterschrift: ......................................
Unterschrift: ......................................
Unterschrift: ......................................
Ort:.....................................................Datum:................................
Die nachstehende Geschäftsordnung der Partei DR gilt für die Bundespartei
insgesamt.
Die Landesverbände und die nach geordneten Verbände haben ihre Satzung,
Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung, die Schiedsordnung und die
Wahlordnung an die Bundespartei anzupassen.
Mitgliederlisten
Der Nachweis des Mitgliederbestandes und die Gültigkeit der Mitgliedschaften
erfolgt durch die zentrale Bundesmitgliederkartei. Die Landesverbände sind
gehalten, für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Landesdateien zu führen.
Diese müssen mit der zentralen Bundesmitgliederkartei abgestimmt sein. Nur
dann haben sie Gültigkeit.
Rücktritt vom Amt
Will ein Funktionsträger, der ein Amt in der Partei bekleidet, zurücktreten,
so muss er dies dem Vorsitzenden des zuständigen Organs oder im Falle dessen
Verhinderung diesem Organ unmittelbar schriftlich erklären. Will ein
Vorsitzender zurücktreten, so ist diese schriftliche Erklärung an dem
Vorsitzenden des nächst höheren Organs, ab Kreisverband dem Landesverband und
ab Landesverband dem Bundesvorsitzenden oder diesem Organ, abzugeben.
Mitglieder des Bundespräsidiums verfahren entsprechend auf ihrer Ebene.
Niederschriften:
a) Über Sitzungen der jeweiligen Parteiorgane sind Niederschriften
entsprechend der Bundessatzung § 40 (3) anzufertigen.
b) Den Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Parteiorgane sind
Zweitschriften dieser Niederschriften auszuhändigen. Die Originale werden
bei der jeweiligen Geschäftsstelle für mindestens 10 Jahre archiviert.
Niederschriften sind grundsätzlich intern. Über die Herausgabe oder
Teilveröffentlichung an andere entscheidet der/die jeweiligen übergeordneten
Organvorstände.
§ 2 Beschlussfähigkeit
Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage
(bzw. satzungsgemäß) vorher, mit Angabe der Tagesordnung, schriftlich
einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder/Delegierte anwesend sind.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den
Vorsitzenden festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben
und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, er ist
dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die
nächste Sitzung kann nach einer Stunde beginnen. Sie ist in jedem Falle
beschlussfähig, darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer
Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut
abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen aber
bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 3 Erforderliche Mehrheiten
Beschlüsse müssen eine Mehrheit der Anwesenden erhalten um gültig zu sein.
§ 4 Abstimmungsarten
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte,
es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
Geheimabstimmung verlangt.
Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der
Abstimmung enthält.
§ 5 Wahlen
Die Wahlen zu den Vorständen der Verbände sind generell geheim. Bei
allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
Bei allen Wahlen ist eine Mehrheit von über 50 % der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine
Stichwahl unter den Kandidaten statt. Dann zählt die einfache Mehrheit. Ist
eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl
erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen, zählen für die Feststellung der
Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
§ 6 Wahlperiode
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu
wählen.
§ 7 Beschluss, Beurkundung
Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom
Protokollführer und dem Tagungspräsidenten beurkundet.
Protokolle und Beschlüsse von Parteigremien und Parteigliederungen werden
vom jeweiligen Protokollführer und Tagungsvorsitzenden beurkundet.
Beschlüsse sind grundsätzlich wörtlich zu protokollieren.
§ 8 Vorschriften
Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, gelten die
Vorschriften der Bundessatzung und der Bundeswahlordnung.
Teil II: Mitglieder-/Delegiertenversammlungen
§ 9 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
bestimmt der Vorstand im Rahmen der Bundessatzung.
§ 10 Einberufung
Die Mitgliederversammlungen werden durch die Stellvertreter einberufen und
vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden leiten
die Stellvertreter die Mitgliederversammlung.
§ 11 Terminbekanntgabe; Form und Frist der Einberufung
Der Termin einer Mitgliederversammlung wird in der Regel spätestens 1 Monat
vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. In der Aufbauphase eines
Verbandes bis zum Landesverband ist auch eine kürzere Frist zulässig.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und
vorläufiger Tagesordnung. In besonderen Fällen kann der Tagungsort kurzfristig
geändert werden.
Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der
Einberufung.
§ 12 Antragsfrist und Antragsversand
Anträge sind dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Sie sollen spätestens 3
Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
In den Fällen des § 8 der Bundessatzung gelten die dortigen Fristen.
Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Vorstandes sollten den
Mitgliedern und den nach geordneten Verbänden zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
§ 13 Antragsrecht
Antragsberechtigt zur Einberufung einer Mitgliederversammlung sind:
a) der Bundesvorstand für alle Gliederungen
b) die Vorstände der Landesverbände für ihren Verband
d) mindestens 30 % der Mitglieder eines Verbandes
Sachanträge auf der Mitgliederversammlung sind handschriftlich von den
Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.
Geschäftsordnungsanträge auf den Mitgliederversammlungen können mündlich
gestellt werden von:
jedes stimmberechtigte Mitglied
die Antragskommission,
der Bundesvorstand.
§ 14 Öffentlichkeit und deren Ausschluss
Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von 10
% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstandes können
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und
Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten,
ausgeschlossen werden.
§ 15 Eröffnung; Wahl des Tagungspräsidenten
Die Mitgliederversammlung eröffnet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall
der Stellvertreter.
Vor Eintritt in die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung ein
Protokollführer bestimmt und das Tagungspräsidium gewählt. Umfang und
Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt die Mitgliederversammlung
selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt durch Handzeichen.
§ 16 Mandatsprüfung, Wahlkommission, Anträge
Das Tagungspräsidium überprüft aufgrund der eingereichten Unterlagen des
Bundesvorstandes die Anwesenheit und Stimmberechtigung der Mitglieder gemäß
der Bundessatzung.
Auf Vorschlag des Tagungspräsidenten wählt die Mitgliederversammlung einen
Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, der bei allen offenen oder
schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen
auszählt und das Ergebnis feststellt, welches vom Tagungspräsidium bekannt
gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von allen
Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
Der Wahlausschuss kann offen durch Handzeichen gewählt werden.
Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf der
Mitgliederversammlung die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom
Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefasst werden.
§ 17 Feststellung von Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen, Form und Frist
für Kandidatenvorschläge
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die
Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zu einer Stichwahl stehen max. doppelt soviel Kandidaten zur Wahl an, wie
sie der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entsprechen. Entfallen hierbei auf
die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen
zwei oder mehrere
Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, so werden diese Kandidaten alle in die
Stichwahl einbezogen.
Erhalten bei Einzelwahl mehrere Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit
den höheren Stimmenzahlen, in der Reihenfolge nach Stimmenanzahl, gewählt.
Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände können nur
schriftlich gemacht werden. Die Kandidatenvorschläge müssen beim
Tagungspräsidenten abgegeben werden.
Meldefristen für Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder der
Vorstände können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Tagungspräsidiums beschlossen werden.
§ 18 Rechte des Tagungspräsidiums
Der amtierende Präsident fördert die Arbeiten der
Mitgliederversammlung und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im
Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Er
gibt auch im einzelnen die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen bekannt. Das
Tagungspräsidium hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.
§ 19 Wortmeldungen und Schluss der Beratungen
Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung
auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen.
Mitgliedern des Bundesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge
zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort,
so erklärt der amtierende Präsident die Beratung für geschlossen.
Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Themen und sind in die
Rednerliste aufzunehmen, Dringlichkeitsanträge müssen sofort behandelt werden.
Die Mitgliederversammlung kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der
Beschluss erfolgt auf Antrag mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 Behandlung der Anträge
Alle Anträge werden, sobald sie vom amtierenden Präsidenten der
Mitgliederversammlung zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei
kann er vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet,
beraten und abgestimmt werden.
§ 21 Rederecht
Redeberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten
Mitglieder und die Mitglieder des Bundesvorstandes. In Ausnahmefällen kann das
Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.
Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit
ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden
Antrag sprechen wollen.
§ 22 Bündelung von Wortmeldungen
Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der
amtierende Präsident die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber nur
jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
§ 23 Begrenzung von Rednerzahl und Rednerzeit
Der amtierende Präsident des Mitgliederversammlung kann -
soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert - die Aussprache über
einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen
in der Regel ebenso viele Sprecher für - wie auch gegen einen Antrag zu Wort
kommen.
Auch bei der Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des
Bundesvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit
das Wort zu geben.
Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf 5 Minuten, bei
Stellungnahme zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf 3 Minuten begrenzt werden.
Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der amtierende Präsident
der Mitgliederversammlung für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen
Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit
zulassen.
§ 24 Grundlegende Referate und freie Reden
Grundlegende Referate sollen im Wortlaut vorliegen, im übrigen sprechen die
Redner frei. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
§ 25 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem
Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von 5 Minuten
nicht überschreiten.
Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluss
der Beratung das Wort erteilen.
Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
auf Begrenzung der Redezeit,
auf Schluss der Debatte,
auf Schluss der Rednerliste,
auf Übergang zur Tagesordnung,
auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
auf Verweisung an eine Kommission,
auf Schluss der Sitzung.
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Sache
selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür oder dagegen
zu hören.
§ 26 Reihenfolge der Sachabstimmungen
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle
dazugehörigen Anträge entfallen,
Änderungs- und Ergänzungsanträge,
Hauptanträge.
§ 27 Verweisung zur Sache
und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern
Der amtierende Präsident kann den Redner, der vom Beratungsgegenstand
abschweift, zur Sache verweisen.
Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident Teilnehmer für
die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Der Betroffene hat den Saal
unverzüglich zu verlassen.
§ 28 Entzug des Wortes
Der amtierende Präsident kann Redner, die in derselben Rede dreimal zur
Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist
einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand
nicht wieder erhalten.
§ 29 Sitzungsunterbrechung
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt,
so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.
§ 30 Sitzungsniederschrift, Beschlussprotokoll und Beurkundung der Beschlüsse
Über den Ablauf der Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind wörtlich zu
protokollieren und außerdem vom Protokollführer und vom Tagungspräsidenten zu
beurkunden.
§ 31 Vollzug der Beschlüsse und Berichterstattung über deren Durchführung
Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und die
Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Über den Vollzug
wird der jeweils folgenden Mitgliedervollversammlung ein schriftlicher Bericht
vorgelegt.
§ 32 Ergänzung
Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht angeführt, gilt für die
Mitgliederversammlung ergänzend die Wahlordnung der Partei DR.
Teil III: Der Bundesvorstand
§ 33 Grundsätzliches
Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Anteil der
ernannten d.h. nicht nach § 9 Abs. 4 des Parteiengesetzes gewählten Mitglieder
darf ein Fünftel (20 %) der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht
übersteigen.
§ 34 Zusammensetzung des Bundesvorstandes der DR
Der Bundesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium (a bis d)
und bis zu 16 Beisitzern (e):
a) der/dem 1. Bundesvorsitzenden,
b) der/dem 2. und 3. Bundesvorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister (in),
d) dem/der Schriftführer (in)
e) jeweils einem Mitglied aus den Landesverbandsvorständen
Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Präsidiums oder
des Bundesvorstandes während der Amtszeit
aus, kann der
Bundesvorstand eine kommissarische Berufung vornehmen, die bis zur nächsten
Mitgliederversammlung gültig ist.
§ 35 Einberufung des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand wird vom 2. Bundesvorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch den 3. Bundesvorsitzenden einberufen.
Die Einberufung soll schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe des
Tagungsortes, Zeitpunkts und der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstag
erfolgen.
Der Bundesvorstand tritt in der Regel alle drei Monate zusammen.
Der Bundesvorstand muss auch dann einberufen werden, wenn dies von
mindestens fünf Landesverbänden und/oder Bundesarbeitskreisen beantragt wird.
Die Sitzung des Bundesvorstandes wird vom der/dem Bundesvorsitzenden oder
bei Verhinderung von einem Präsidiumsmitglied geleitet und ist nicht
öffentlich.
§ 36 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Die Beschlussfähigkeit regelt § 2 der Geschäftsordnung, jedoch ist
§ 38.2 zu beachten.
Zu Beschlüssen über Fragen wichtiger Parteiangelegenheiten wie
Satzungsänderungen, Verschmelzungen oder Beitragsänderungen ist 66%-tige
Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 37 Protokoll
Über jede Sitzung ist von einem vorher bestimmten Protokollführer eine
Niederschrift zu fertigen, welche von diesem und dem Sitzungsvorsitzenden zu
beurkunden ist.
§ 38 Zuständigkeit des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch.
Der Bundesvorstand bildet erforderliche Bundesarbeitskreise und ernennt in
diesen, außer den jeweiligen Vorsitzenden, die Mitglieder.
Die Bundespartei wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
§ 39 Bestimmungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der
Bundesgeschäftsordnung.
§ 40 Inkrafttreten
Siehe Seite 1

Kapitel III Finanz- und Beitragsordnung der Partei DR
§ 1 Deckung der Aufwendungen
Die Aufwendungen der Partei DR werden durch ordentliche und
außerordentliche Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen gedeckt.
§ 2 Beiträge
Ordentliche Beiträge sind die Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Beiträge sind:
a) Aufnahmegebühren,
b) Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen),
c) Spenden.
§ 3 Einnahmen und Zuwendungen
Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
Einnahmen bei Veranstaltungen,
Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
sonstige Einnahmen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Bundes- oder Landesvorstand kann Mitgliedsbeiträge befristet auf Antrag
erlassen, ermäßigen oder stunden.
Beschlüsse der übrigen Organe, Beiträge zu erheben, sowie deren Höhe
bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
§ 5 Beitragsregelung
Bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung gelten die aufgeführten
Beitragssätze auf den
Aufnahmeanträgen.
Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.
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§ 6 Beitragsverteilung
Die Beiträge werden zu gleichmäßigen Teilen verteilt auf:
a) Kreis- Ortsverbände,
b) Landes- Bezirksverbände,
c) Bundespartei.
Spenden verbleiben zu 80 % beim Verband, der die Spende erhält, jeweils zur
Verfügung der Vorstände für die Parteiarbeit. 20 % wird der Bundespartei
zugeführt.
§ 7 Öffentliche Sammlungen
Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen der Zustimmung des
Bundesvorstandes.
§ 8 Umlagen
Der Bundesvorstand oder Parteitag kann in besonderen Fällen beschließen,
dass die Vereinigungen und Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge an die
Bundespartei abzuführen haben (Umlagen). Dieses gilt auch im umgekehrten
Sinne.
§ 9 Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters
Soweit die Satzung der Bundespartei und diese Finanz- und Beitragsordnung
nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister die finanziellen
Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesfinanzausschuss zu erlassenden
Geschäftsordnung.
§ 10 Bundesfinanzausschuss
Es wird ein Bundesfinanzausschuss gebildet, ihm gehören an:
der/die Bundesschatzmeister (in) und sein (e) Stellvertreter (in),
der/die Schatzmeister der Landesverbände und Vereinigungen und ihre
Stellvertreter (in).
Den Vorsitz führt der/die Bundesschatzmeister (in). Auf seinen/ihren
Vorschlag hin kann der Bundesfinanzausschuss weitere Mitglieder berufen.
Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des
Bundesfinanzausschusses teilnehmen.
Der Bundesfinanzausschuss setzt zur Beratung von
Einzelfragen eine ständige Kommission ein.
§ 11 Etatbeschlüsse
Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des
Rechnungsjahres zu fassen.
Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nach
geordneten Verbände, der Vereinigungen und Bundesorganisationen. Sie sind dem
Schatzmeister des nächst höheren Verbandes zur Beurteilung vorzulegen. Die
Landesverbände und Vereinigungen legen sie dem Bundesschatzmeister vor.
Die Zustimmung zu den Etats der Vereinigungen ist im Einvernehmen mit dem
Bundesschatzmeister zu erteilen.
§ 12 Beschaffung von Finanzmitteln
Der/die Bundesschatzmeister (in) ist für die Beschaffung der finanziellen
Mittel der Bundespartei verantwortlich, die für die politische und
organisatorische Arbeit der Bundespartei erforderlich sind.
Der/die Bundesschatzmeister (in) kann im Einvernehmen mit dem
Bundesfinanzausschuss alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein
optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.
Der/die Landesschatzmeister (in) hat gegenüber den nach geordneten
Verbänden – wie die dem/der Bundesschatzmeister in) nach Absatz 12.2
zustehenden Rechte.
§ 13 Etat
Der/die Bundesschatzmeister (in) verfügt über alle Einnahmen der
Bundespartei. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er
der Bundesgeschäftsstelle.
Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben bedarf der Zustimmung des
Bundesschatzmeisters und des Bundespräsidium.
Sonstige während des Haushaltsjahres notwendig werdenden
Änderungen des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden
Beschlusses des Bundesvorstandes.
§ 14 Rechenschaftsberichte
Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des
sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes legt der/die Bundesschatzmeister (in)
dem Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über
beide fasst der Bundesvorstand Beschluss.
In jedem Jahr wird dem Bundesvorstand vom/von der Bundesschatzmeister (in)
der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die
Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt.
Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die beiden
Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer untersuchen, ob die Ausgaben wirtschaftlich und
sinnvoll vorgenommen worden sind.
Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den
Prüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vor.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Finanzprüfer haben die
finanziellen Angelegenheiten der Bundespartei zu überwachen und können
jederzeit Prüfungen vornehmen. Sie haben den Kassenbericht des
Bundesvorstandes vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Finanzprüfer müssen mindestens zu zweit tätig werden.
§ 15 Rechnungslegung
Nach Abschluss des Rechnungsjahres ist jeder nach geordnete Verband dem ihm
übergeordneten Verband verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu berichten
und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Die Landesverbände legen ihre
Berichte dem/der Bundesschatzmeister (in) vor.
Die Berichte an den/die Bundesschatzmeister (in) müssen ihm bis zum 31.
März (Rechnungsjahr) zugegangen sein.
§ 16 Unterrichtungsrechte
Der/die Bundesschatzmeister (in) kann sich jederzeit über die finanziellen
Angelegenheiten der nach geordneten Verbände, der Vereinigungen und
Sonderorganisationen unterrichten.
Den Schatzmeistern der nach geordneten Verbände steht das gleiche Recht
gegenüber den ihnen nach geordneten Verbänden zu.
§ 17 Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnung
Finanz- und Beitragsordnungen der nach geordneten Verbände, der
Vereinigungen und Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Finanz-
und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der
Bundesorgane nicht widersprechen.
Verstößt ein nach geordneter Verband, eine Vereinigung oder eine
Sonderorganisation gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen zu
ihrer Ausführung ergangenen Beschluss oder einer Vereinbarung eines
Bundesorgans, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den
Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von
Verbindlichkeiten verweigern. Der Bundesfinanzausschuss ist von dem Verstoß
und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 18 Inkrafttreten
Siehe Seite 1

IV. Wahlordnung der Partei DR
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt gemäß §§ 7; 14 und 17 der Bundessatzung als deren
Bestandteil das Verfahren sämtlicher Wahlen auf allen Ebenen für alle
Gliederungen und sonstigen Zusammenschlüssen in der Bundespartei.
Diese Wahlordnung wird durch die Regelungen zu Wahlen in der
Bundesgeschäftsordnung § 5 ergänzt.
§ 2 Grundsätze
Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß vorgeschrieben ist.
Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung oder auf
andere Weise mindestens 14 Tage vorher ausdrücklich angekündigt worden sind,
soweit die Bundesgeschäftsordnung keine weiteren Regelungen enthält.
Ein Mitglied der Partei kann bis zu drei Wahlämter innehaben.
Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.
Stimmzettel sind gültig, wenn sie:
den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (hinter dem Namen
Stimmkreuz oder ja oder nein, Enthaltung durch Strich oder ohne jegliche
Beschriftung
keine weiteren Zusätze enthalten,
bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Personen durch Stimmkreuz
kennzeichnen sind, als zu wählen sind.
Mehrere Kandidaten für ein Wahlamt sind in alphabetischer Reihenfolge
aufzuführen und bekannt zu geben.
Bei Vorstandswahlen finden für jedes einzelne Präsidiumsmitglied getrennte
Wahlen statt. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzer) sind mit
Listenwahl möglich.
Wahlen zur Kandidatenaufstellung sind Sache aller Mitglieder der
Bundespartei. Über Listen auf der Landes- und Bundesebene entscheiden die
entsprechenden Mitgliederversammlungen.
§ 3 Öffentliche Wahlen
Wahlen zu öffentlichen Mandaten sind nach der gültigen Satzung der Partei
DR und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften und
Bestimmungen der Kommunal- und Landtagswahlgesetze der einzelnen Bundesländer
und des Bundeswahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
§ 4 Wahlergebnis
Für Wahlen – wie auch für alle anderen Abstimmungen – gilt als Ergebnis:
a) einstimmig, wenn die Zustimmung aller gültigen Stimmen vorliegt,
b) einmütig, wenn neben Enthaltungen die Zustimmung aller anderen
gültigen Stimmen vorliegt.
Gewählt ist, wer über 50% der Stimmen erreicht hat.
Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, danach erfolgt
Stichwahl. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
Über Wahlanfechtungen und über die Abberufung von Gewählten aus wichtigem
Grund, soweit die rechtliche Abberufung durch Neuwahl oder Nachwahl nicht
möglich ist, wird nach der Schiedsordnung entschieden.
Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn:
a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben
könnten,
b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht
werden,
c) sie von mindestens einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten
unterstützt werden,
d) sie nicht mit der Zustimmung der Mehrheit der an der Wahl Beteiligten
zu einem ablehnenden Vorschlag der Verhandlungsleitung, des Wahlausschusses
oder des Ältestenausschusses ausgeräumt wurden.
§ 5 Inkrafttreten
Siehe Seite 1

Kapitel V Schiedsordnung der Partei DR
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Schiedsordnung regelt gemäß § 2.4 der Bundessatzung als deren
Bestandteil alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gliederungen sowie das
Schiedsverfahren verbindlich für die gesamte Bundespartei.
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 2 Arten
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Führung von Parteiämtern auf Zeit,
e) Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 3 Gründe
Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied
a) der Satzung, oder/und der Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung, der
Wahlordnung sowie der Schiedsordnung trotz Vorhalt zuwider handelt,
Publikationen mit negativem Inhalt über die Partei DR verbreitet,
sich in sonstiger Weise Partei schädigend verhält
§ 4 Zuständigkeiten und Verfahren
Ordnungsmaßnahmen mit unaufschiebbarer Wirkung können veranlassen:
der Bundesvorstand,
der Landesvorstand,
Für Maßnahmen gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der
Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder vom Bundes-vorstand nur
der Bundesvorstand zuständig.
Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Führung von Parteiämtern auf
Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene
Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
Getroffene Ordnungsmaßnahmen gelten im Verhältnis zwischen den weiteren
Organisationen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 5 Berufungsmöglichkeiten
Gegen Maßnahmen des Bundesvorstandes kann das betroffene Mitglied das
Bundesschiedsgericht, gegen Maßnahmen des Landesvorstandes das jeweilige
Landesschiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses
anrufen.
Maßnahmen gegen Gebietsverbände
§ 6 Arten
Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung von Organen.
§ 7 Gründe
Die in § 6 genannten Ordnungsmaßnahmen sind nur wegen der folgenden
schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
zulässig:
Abwerbung von Mandatsträgern für andere Parteien,
Veruntreuung von Parteigeldern
§ 8 Zuständigkeiten
Maßnahmen gegen Landesverbände werden vom Bundesvorstand, Maßnahmen gegen
nach geordnete Verbände werden von dem Vorstand des jeweils übergeordneten
Organs getroffen.
Die Maßnahmen bedürfen der Bestätigung durch den als jeweils höheres Organ
zuständigen Parteitag.
Die Maßnahmen treten außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der
nächsten Mitgliederversammlung ausgesprochen wird.
§ 9 Berufungsmöglichkeit
Gegen die in § 6 genannten Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des
Schiedsgerichts zulässig.
Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei
§ 10 Grundsätze
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der
Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Über den Ausschluss entscheidet das jeweils zuständige
Landesschiedsgericht. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Bundesschiedsgericht
eingelegt werden.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein
Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes ausschließen.
Für das Ausschlussverfahren gelten die Vorschriften über das
Schiedsverfahren entsprechend.
Schiedsverfahren
§ 11 Gegenstand des Schiedsverfahrens
a) Ausschluss von Mitgliedern,
b) Berufungsverfahren in den Fällen des § 5,
c) Berufungsverfahren in den Fällen des § 9,
Wahlanfechtungen,
Nichtigkeit von Wahlen.
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung einschließlich
der Bundesgeschäftsordnung, der Finanz- und Beitragsordnung, der Wahlordnung
und der Schiedsordnung.
§ 12 Einrichtung von Schiedsgerichten
Schiedsgerichte sind auf der Landes- und Bundesebene einzurichten. Die
Landesschiedsgerichte sind für alle Angelegenheiten unterhalb der Landesebene
einzige und für alle Angelegenheiten auf der Landesebene und in den in dieser
Schiedsordnung besonders aufgeführten Fällen erste Instanz. Das
Bundesschiedsgericht ist für die vorgenannten Angelegenheiten zweite, im
übrigen letzte Instanz.
§ 13 Zusammensetzung der Schiedsgerichte
Die Schiedsgerichte haben jeweils:
eine (n) Vorsitzende (n),
zwei Stellvertreter,
bis zu sechs Beisitzer. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes sollte die
Befähigung zum Richteramt haben.
Die Mitglieder der Schiedsgerichte, deren Wiederwahl einmal möglich ist,
werden nach der Wahlordnung jeweils von den zu-ständigen
Mitgliedervollversammlungen auf der Landes- und Bundesebene für zwei Jahre
gewählt. Sie dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Beschäftigte der Partei
sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Niemand kann Mitglied in mehreren Schiedsgerichten sein und muß im
entsprechenden Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz haben.
Mit mindestens drei Mitgliedern ist ein Schiedsgericht entscheidungsfähig.
Ein verhinderter Vorsitzender kann durch einen Stellvertreter, Stellvertreter
können durch Beisitzer vertreten werden, und zwar in der Reihenfolge der
Stimmenzahl, die sie bei der Wahl erhalten haben.
Mitglieder eines Schiedsgerichtes können sich für befangen erklären. Über
den Antrag eines Beteiligten, ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen, entscheidet das Schiedsgericht, ohne Beteiligung des Abgelehnten,
endgültig.
§ 14 Schiedsverfahren
Jede Gliederung der Bundespartei kann wegen der Verhängung von
Ordnungsmaßnahmen oder des Ausschlusses eines Mitgliedes ein Verfahren vor dem
Schiedsgericht beantragen. Der Antrag ist in mehrfacher Fertigung an das
zuständige Schiedsgericht zu richten, das den Antrag unverzüglich dem
Angegriffenen sowie dem zuständigen Vorstand auf der Landesebene und dem
Bundesvorstand übersendet und ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung gibt.
Soweit sich der Antrag nicht durch eine Gegenäußerung erledigt, ist
unverzüglich eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten anzuberaumen.
Danach entscheidet das Schiedsgericht.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist mindestens zwei Wochen zuvor den
Beteiligten zuzustellen. Sie muss enthalten:
Ort und Zeit,
Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
Hinweise auf das Ablehnungsrecht (s. § 13.5), auf die Möglichkeit des
Verzichts der mündliche Verhandlung und auf das Entscheidungsrecht des
Schiedsgerichtes bei Fernbleiben eines Beteiligten bei der mündlichen
Verhandlung.
Beteiligte sind:
Antragsteller,
Antragsgegner,
Zeugen,
dem Verfahren beigesetzte Vorstände auf der Landes- und Bundesebene.
Entscheidungen sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und allen
Beteiligten zuzustellen. Dies geschieht unverzüglich. Entscheidungen des
Bundesschiedsgerichts sind endgültig. Bei Entscheidungen eines
Landesschiedsgerichtes ist, wenn es sich um Entscheidungen auf Landesebene
handelt, Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesschiedsgericht zulässig. Die
Entscheidungen müssen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
sein. Mündliche Verhandlungen sind zu protokollieren.
Die in den § 14.1 bis 14.5 festgelegten Verfahrensgrundsätze gelten für das
von Mitgliedern oder Gebietsverbänden beantragte Berufungsverfahren wegen der
gegen sie verhängten Ordnungsmaßnahmen entsprechend.
§ 15 Schiedsgerichtsentscheidungen
Die Schiedsgerichte treffen eine der folgenden Entscheidungen:
Einstellung des Verfahrens,
Feststellung, dass eine Ordnungsmaßnahme nicht notwendig ist,
Feststellung, dass eine Ordnungsmaßnahme notwendig ist,
Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft für eine. Dauer
von maximal 2 Jahren,
Ausschluss aus der Partei,
Ausschluss von Parteiämtern,
Amtsenthebung von Organen von Gebietsverbänden,
Auflösung und Ausschluss von Gebietsverbänden,
Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen,
Anordnung der Wiederholung von Wahlen,
Auslegung und Anwendung der Satzung.
§ 16 Schlussvorschriften
Zustellungen werden durch eingeschriebenen Brief bewirkt, der auch dann als
zugestellt gilt, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder seine richtige
Anschrift der Partei nicht laufend bei Änderungen mitgeteilt hat.
Alle Verfahren sind kostenfrei. Über Kostenerstattung von Beteiligten
entscheidet das Schiedsgericht.
§ 17 Inkrafttreten
Siehe Seite 1

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